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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download PDF - Allgemeine Verkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (Stand 2012)
Download PDF - Allgemeine Einkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (Stand 2012)

 
             
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)

Präambel
Die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG - Werk 2 - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“oder „Ware“genannt). Die Produkte werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.

§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG, vertreten durch die RIMO Transportgeräte Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Junker, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringen.
  3. Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage www.rimo.de/de/ abrufen.
  4. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung „RIMO“verwendet.
  5. Im Folgenden ist mit „Abnehmer“der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden als „Sie“bezeichnet werden.
  6. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf

  1. Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
  2. Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABCWaffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.

§ 3 Vertraulichkeit

  1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RIMO.
  2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
  3. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
  4. Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

§ 4 Angebot

  1. Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend.
  2. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.
  3. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/- lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 4 ergänzend.
  5. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  6. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  7. Ist der Abnehmer Unternehmer und storniert dieser eine bestätigte Bestellung, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen

  1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gelten für alle Handelsklauseln die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (Ab Werk) RIMO-Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP RIMOErzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. Wir behalten uns die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir die Ware ebenfalls EX WORKS liefern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Dem Verbraucher werden die Kosten für den Transport bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
  4. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. Im Falle von Ersatzteillieferungen erfolgt die Lieferung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Die Serviceleistungserbringung erfolgt innerhalb von zwei Wochen, sollte kein fester Fertigstellungstermin vereinbart sein.
  5. Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
  6. Sind von uns Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
  7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  8. Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
  9. Ist der Abnehmer Unternehmer, werden wir alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich mit dem Abnehmer Kontakt aufnehmen. Dem Abnehmer steht sodann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug

  1. Geraten wir mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
  2. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  3. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern.
  5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 7 Verpackung

  1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer sind wir vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht- Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden ihm die Kosten für die Verpackung bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
  4. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren Risiken versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Abnehmer Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Abnehmer Unternehmer hat er die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  3. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
  5. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
  7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
  8. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Abnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.

§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

  1. Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden Verzugszinsen in Höhe von 5,00%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
  4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 11 Preisanpassung

  1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Abnehmer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

  1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel

  1. Ist der Abnehmer Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat er uns im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und Werkleistungen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 14.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14.
  5. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer, wenn er Unternehmer ist, nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
  6. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.
  7. Garantiezusagen im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht.
  8. Ist der Abnehmer Unternehmer und steht ihm das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir den Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
  9. Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen.
  10. Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.

§ 14 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Force Majeure

  1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
  5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
  6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

§ 16 Schutz- und Urheberrechte

  1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
  2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten veröffentlicht ist.
  3. Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  4. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu.
  5. Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
  6. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  7. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
  8. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns schad- und klaglos zu halten.
  9. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

§ 17 Urheberrechte des Verkäufers

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 18 Formerfordernisse

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
  4. Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
  4. Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.



Allgemeine Einkaufsbedingungen
der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)

§ 1 Allgemeines –Geltungsbereich

  1. Die hier niedergelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für den Einkauf von Waren und Produkten sowie Produktionsmaterial nach Maßgabe des zwischen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG, Werk 2, mit Sitz in 59846 Sundern und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit in der aktuellen Version auf unserer Homepage www.rimo.de/de/ abgerufen werden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen aus und lesen Sie sie aufmerksam durch.
  4. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferanten abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Qualitätssicherungsvereinbarungen.
  5. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf „uns“oder „wir“ist stets RIMO gemeint.
  6. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 310 IV BGB, § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen.

§ 2 Angebot –Angebotsunterlagen

  1. An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.
  2. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden von uns nicht anerkannt.
  3. Sollten wir unserem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Berechnungen oder sonstige Unterlagen beifügen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Dokumenten vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig und kostenfrei an uns zurückzugeben.
  4. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten seitens RIMO zur Verfügung gestellt oder von vom Lieferanten voll bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
  5. Unterlieferanten sind in diesem Sinne entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackungskosten, die Frachtkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten.
  2. Ist ein Preis „ab Werk“oder „ab Lager“vereinbart, übernehmen wir nur die Frachtkosten, die zuvor mit uns abgestimmt worden sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Lieferant.
  3. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
  4. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  5. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung zurückzuhalten. Wenn und soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits geleistet worden sind, sind wir berechtigt, bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlungen andere fällige Zahlungen zurückzuhalten.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  7. Wir sind erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Lieferant seine Gegenleistung erbracht hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart (z.B. Vorkasse).

§ 4 Teillieferungen, Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Teillieferungen stellen keine Erfüllung des Vertrages dar, es sei denn, wir genehmigen diese.
  2. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken
  3. Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt, eine Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.
  5. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.
  6. Alle durch verspätete Lieferungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen.
  7. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
  8. Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Lieferanten, so nimmt er sie auf seine Kosten zurück.
  9. Der Lieferant hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
  10. Kommt der Lieferant in Verzug, können wir verlangen, dass uns unentgeltlich und unverzüglich die Vorlagen und Unterlagen überlassen werden, die der Lieferant für die Leistungserbringung verwendet, damit wir diese für die Herbeiführung des Vertragserfolges durch uns oder Fremdunternehmen verwenden können. Falls erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.

§ 5 Nachweise und Exportbeschränkungen

  1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
  2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.
  3. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 6 Mängeluntersuchung –Haftung des Lieferanten für Mängel

  1. Sämtliche Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
  2. Der Lieferant und wir sind uns darin einig, dass wir die Wareneingangskontrolle auf die Übereinstimmung mit der Bestellung, auf erhebliche Mengenfehler oder ohne weiteres erkennbare Falschlieferungen, auf offensichtliche Transportschäden und sonstige offene Mängel beschränken. Hierfür wird regelmäßig eine Sichtkontrolle vorgenommen.
  3. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nach- (Ersatz-)lieferung zu verlangen. Wir behalten und ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
  6. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
  7. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- /oder ausländischer Produkthaftungsregelung wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes des Lieferanten in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte mitverursacht worden ist.
  8. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche für die Trennung von mangelbehafteten und mangelfreien Produkten erforderlichen Kosten (Sortierkosten) zu ersetzen.

§ 7 Sicherheitsvorschriften und Gefahrstoffe

  1. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW, REACH).
  2. Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des Umweltschutzes, entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Sollte uns ein Schaden daraus entstehen, dass der Lieferant die vorgenannten Sicherheitsvorschriften nicht einhält, haftet der Lieferant uns gegenüber für den daraus entstandenen Schaden im Sinne des § 11 dieser Bedingungen.
  4. Der Einsatz von eingeschränkten, giftigen und / oder gefährlichen Stoffen ist vor Einsatz der Serienbelieferung RIMO mitzuteilen und von uns schriftlich zu genehmigen.
  5. Bei der Verwendung von seitens RIMO genehmigten, als umwelt- und / oder personengefährdend geltenden Stoffen ist gem. den jeweils geltenden, gesetzlichen Umweltauflagen zu handeln.
  6. Die Genehmigung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche oder gar eine Haftungsübernahme gegenüber Dritten dar.
  7. Soweit Behörden, die für die Fahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von RIMO verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

§ 8 Verpackung und Kennzeichnung

  1. Der Lieferant hat alle Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz mit der Bestell- und Liefervorausschaunummer, der gültigen Zeichnungsnummer und dem gültigen Stücklisten- oder Zeichnungsindex sowie mit Barcode zu versehen. Die Barcode-Kennzeichnung hat nach aktuellem VDA-Standard zu erfolgen.
  2. Der Lieferant hat für die Einhaltung der vereinbarten Verpackungsvorschriften Sorge zu tragen. Nicht gem. Vorschrift angelieferte Waren berechtigt uns zur Verweigerung der Warenahme, Rücktransport zu Lasten des Lieferanten oder zur Belastung der entstehenden Kosten durch Umpacken.
  3. Im Falle des vereinbarten Einsatzes von Mehrwegverpackungen hat der Lieferant verantwortlich Sorge zu tragen, das er stets hinreichende Verpackungsbehälter vorrätig hat, um die vorliegenden Liefervorschauen zu beliefern.

§ 9 Qualität

  1. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und RIMO nicht fest vereinbart, ist RIMO auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird RIMO den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
  2. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und RIMO bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
  3. Alle Änderungen an Prozessen, Rohmaterialien oder Produktionsstandorten bedürfen vor Ersteinsatz einer schriftlichen Freigabe durch RIMO.
  4. Neueinführungen (Produktentwicklungen), Produkt- und Prozessänderungen unterliegen einem formalen Erstbemusterungsprozess, der dem Lieferanten in der ursprünglichen Bestellung für Werkzeuge und / oder Erstmustern genannt wurde und der ursprünglich Erstbemusterung zugrunde lag.
  5. Auf Anforderung von RIMO sind den Lieferpapieren prozessbegleitende Prüfunterlagen beizulegen. Fehlen diese, gilt das Lieferlos als verworfen.
  6. Vor Serienanlieferungen hat der Lieferant uns eine ausreichende Anzahl von Erstmustern (Teile erstellt aus Serienwerkzeug und unter Serienbedingungen) zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Erstmusterprüfberichtsformular zu senden. Bei Bedarf erhält der Lieferant hierzu eine separate Erstmusterbestellung durch uns.
  7. Die Erstmusterlieferung muss als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Erstellung des Erstmusterprüfberichtes erfolgt kostenneutral für uns.
  8. Mit der Abnahme der Erstmusterlieferung, dokumentiert anhand eines uns zugehenden Prüfberichts, erfolgt die Freigabe zur Serienbelieferung.

§ 10 Nachbelieferung, Fertigungsmittel und Werkzeuge

  1. Der Lieferant garantiert die Lieferfähigkeit für das jeweilige Produkt für die Dauer von 15 Jahren.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Fertigung notwendigen Werkzeuge und Vorrichtungen auch nach Auslauf der Serienfertigung einsatzbereit zu lagern, um so kurzfristig die Belieferung von RIMO sichern zu können.
  3. Kosten für Instandhaltung, Wartung sowie Versicherung der Werkzeuge gehen zu Lasten des Lieferanten.
  4. Plant der Lieferant eine Verschrottung oder Vernichtung von Werkzeugen ist er verpflichtet, uns diese Absicht spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen und es uns zu ermöglichen, die Werkzeuge zu übernehmen.
  5. Sofern wir das Eigentum an den erforderlichen Werkzeugen erworben haben, wird gesondert ein Werkzeugleihvertrag zwischen dem Lieferanten und RIMO abgeschlossen.
  6. Für den Fall, dass über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt der Lieferant uns alle anteilmäßig oder voll bezahlten Werkzeuge und Vorrichtungen, die für die Erstellung der Vertragserzeugnisse notwendig sind, heraus.
  7. Soweit wir nach der vorstehenden Ziffer zur (teilweisen) Aussonderung berechtigt sind, sind nur anteilmäßig bezahlte Werkzeuge durch uns mit ihrer Wertdifferenz zum jeweiligen bilanzierten Buchwert abzgl. etwaiger notwendiger Aufarbeitungskosten zu bezahlen. Aufarbeitungskosten sind alle notwendigen Instandhaltungs- oder Nachbesserungsarbeiten an den Werkzeugen und Vorrichtungen, um eine sachmangelfreie Ware auf gleichwertigen Maschinen produzieren zu können.

§ 11 Haftung des Lieferanten für Schäden

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
  3. Für Maßnahmen seitens RIMO zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

§ 12 Leistungshindernisse –Mängel an Zulieferteilen

  1. Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer oder Zwischenhändler sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.

§ 13 Produkthaftung –Freistellung –Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 14 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

§ 15 Sicherheitsleistung und Abtretung

  1. Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
  2. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.

§ 16 Vertragsübergang beim Lieferanten und Firmenänderung

  1. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant als Gesamtschuldner verantwortlich.
  2. Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 Audit

  1. Der Lieferant wird es uns (selbst, gemeinsam mit dem Kunden oder durch von uns beauftragte Dritte) in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Vorgaben entsprechen.
  2. Das Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden.
  3. Der Lieferant wird uns zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen.
  4. Wir behalten uns vor, auch Unterlieferanten zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Prüfung beim Unterlieferanten, ggf. durch vertragliche Vereinbarungen mit diesem Unterlieferanten, zu ermöglichen.

§ 18 Force Majeure

  1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
  5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
  6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

§ 19 Vertragssprache - anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort

  1. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  4. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§ 20 Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von uns gespeichert.
  2. Der Gebrauch unserer Daten aus Angeboten, Anfragen oder Bestellungen oder unserer Firma zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Genehmigungen behalten wir uns für den Einzelfall vor.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  4. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

§ 21 Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Rechtsvorschriften

  1. Der Lieferant hält sich an alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften in den Ländern, in denen er tätig ist, und wird ein System zur Überwachung der Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften einrichten und pflegen.

§ 22 Achtung der Menschenrechte

  1. Der Lieferant behandelt alle Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labor Organization (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind.
  2. Dazu gehören u. a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen.
  3. Der Lieferant hält ein Arbeitsumfeld aufrecht, in dem es keine Repressalien gibt und das frei ist von Diskriminierung, Belästigung und sonstigem ungebührlichen Verhalten aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, religiösen Glaubensansichten, körperlicher oder geistiger Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderer gesetzlich geschützter Merkmale.

§ 23 Einhaltung von Kartell- und Wettbewerbsgesetzen

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Geschäftspraktiken mit dem geltenden Kartellrecht und anderen Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind, die sich z. B. mit Monopolen, unlauterem Wettbewerb, Handels- und Wettbewerbsbeschränkungen sowie Beziehungen zu Wettbewerbern und Kunden befassen.
  2. Der Lieferant trifft keine Vereinbarungen mit Wettbewerbern und betätigt sich in keiner anderen Weise, die den Wettbewerb in unfairer Weise beeinträchtigen könnte. Dazu gehören u. a. Preisabsprachen und die Aufteilung von Märkten.

§ 24 Anti- Korruption

  1. Der Lieferant hält sich an die anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften, einschließlich solcher, die die Bestechung ausländischer Amtsträger zum Inhalt haben.
  2. Jegliche Form von Korruption, Bestechung, Diebstahl, Veruntreuung oder Erpressung wird vom Lieferanten abgelehnt, noch toleriert er illegale Zahlungen, insbesondere Zahlungen oder sonstige Vorteile an eine Einzelperson, ein Unternehmen odereinen Amtsträger mit dem Ziel, Einfluss auf Entscheidungsprozesse zu nehmen, unabhängig davon, ob damit gegen geltende Gesetze verstoßen wird oder nicht.
  3. Der Lieferant bietet, gewährt, fordert oder nimmt unter keinen Umständen Bestechungsgelder, illegale Zahlungen, Schmiergelder, Kickback-Zahlungen, Anreize, Geschenke, Unterhaltungen, Gefälligkeiten oder sonstige Vorteile oder Zuwendungen von Wert für die Realisierung von Geschäftsmöglichkeiten oder in irgendeinem Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten von RIMO an.

§ 25 Salvatorische Klausel –Form von Erklärungen

  1. Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen für ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, ungültig oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser Bestimmung nicht berührt.
  2. An Stelle der unwirksamen, ungültigen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.
  3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  4. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.



Stand: 17.10.2012 –© Kanzlei-Weiler

 
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