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Allgemeine Verkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)
Präambel
Die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG - Werk 2 - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im
Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“oder „Ware“genannt). Die Produkte
werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als
Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie
Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RIMO Transportgeräte
GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.
§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RIMO
Transportgeräte GmbH & Co. KG, vertreten durch die RIMO Transportgeräte Verwaltungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Junker, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer
geschlossenen Vertrages.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringen.
- Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen
Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre
Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam
durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer
Homepage www.rimo.de/de/ abrufen.
- Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RIMO
Transportgeräte GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung
„RIMO“verwendet.
- Im Folgenden ist mit „Abnehmer“der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden
als „Sie“bezeichnet werden.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
- Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns
gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten
Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich
gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit
solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise
abschließend sind.
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit
verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und
ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an
gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABCWaffen
oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der
Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass
die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr
dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw.
Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.
§ 3 Vertraulichkeit
- Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die
etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind,
solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung
durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen
Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung
notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RIMO.
- Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt
oder gewerbsmäßig verwendet werden.
- Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich
angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und
vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat uns dies auf Verlangen
nachzuweisen.
- Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und
dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,
Halbleiterschutz etc.) vor.
§ 4 Angebot
- Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der
Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend.
- Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten,
Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.
- Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht
jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur
Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und
-lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der
Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/-
lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder
Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 4 ergänzend.
- Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen
Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben,
sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige
betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern
von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Ist der Abnehmer Unternehmer und storniert dieser eine bestätigte Bestellung, können wir 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern.
§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen
- Ist der Abnehmer Unternehmer, gelten für alle Handelsklauseln die Incoterms in der letztgültigen
Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (Ab Werk) RIMO-Erzeugungswerk. Zur
Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP RIMOErzeugungswerk
vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. Wir behalten uns
die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir die Ware ebenfalls EX WORKS liefern, sofern nichts anderes
zwischen den Parteien vereinbart ist. Dem Verbraucher werden die Kosten für den Transport bei
Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
- Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers,
so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
- Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach
Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. Im Falle von Ersatzteillieferungen erfolgt die Lieferung
innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Die Serviceleistungserbringung erfolgt innerhalb von zwei
Wochen, sollte kein fester Fertigstellungstermin vereinbart sein.
- Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit
eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der
Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
- Sind von uns Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung
gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die
Dauer der Verzögerung.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
- Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder
die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit
und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die
Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können
dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, werden wir alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder
nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich mit dem
Abnehmer Kontakt aufnehmen. Dem Abnehmer steht sodann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug
- Geraten wir mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen
gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die
Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
- Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
- Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu
verlängern.
- Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in
Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von
Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 7 Verpackung
- Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei
denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt.
- Ist der Abnehmer Unternehmer sind wir vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg
nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von
ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-
Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden ihm die Kosten für die Verpackung bei Auftragsbestätigung
bekannt gegeben.
- Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren
Risiken versichert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Ist der Abnehmer Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises vor.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer
unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die
Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Abnehmer Unternehmer hat er die
Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung
der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der
Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir
unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen
Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder
über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über
die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei
Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die
Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
- Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben
wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in
entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche
Umsatzsteuer enthalten.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann
unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung
aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie
eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
- Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
- Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns
bekannt gegebene Konto zu übersenden.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Abnehmer ist zur Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
- Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.
§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
- Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30
(dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung
begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
- Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,00 %-Punkten
über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden
Verzugszinsen in Höhe von 5,00%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Sofern uns auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer
Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu
verrechnen.
- Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang
stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wurde.
§ 11 Preisanpassung
- Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser
20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne,
die Materialkosten oder die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Abnehmer
ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche
Umsatzsteuer enthalten. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EURO
angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
- Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des
Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
- Ist der Abnehmer Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat
offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich
anzuzeigen.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, hat er uns im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den
Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen.
Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach
Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich
angezeigt werden.
-
Ist der Abnehmer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer
Sachen und Werkleistungen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche
wegen eines Mangels gilt § 14.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer
Sachen und für Werkleistungen ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im
Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 14.
- Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer, wenn er
Unternehmer ist, nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine
Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder
sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen
sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
- Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt
die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer
ersetzt zu verlangen.
- Garantiezusagen im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht.
- Ist der Abnehmer Unternehmer und steht ihm das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir den
Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss
seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann
das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt
werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist.
- Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die
Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung
oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten
Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen.
- Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des
Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.
§ 14 Haftung für Schäden
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des
Verschuldens.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche
innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei
Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Force Majeure
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des
Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen
verlängert.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände,
insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen,
Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere
Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern),
Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die
Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit,
als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und
nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
- Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar
ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
- Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn
und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien
länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des
Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen
berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren
Frist zu beenden.
§ 16 Schutz- und Urheberrechte
-
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des
Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm
gehörenden Unternehmens steht oder stand.
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht
mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten veröffentlicht ist.
- Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen
oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung
von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
- Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht
zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein
das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er uns
die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu.
- Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu
ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt
ist.
- Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat,
oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
- Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation
oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des
Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden
Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen
konnten.
- Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen
Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte
(insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns schad- und klaglos
zu halten.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers
wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
§ 17 Urheberrechte des Verkäufers
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
§ 18 Formerfordernisse
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten
gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
- Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer
resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den
Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer
resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den
Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
§ 20 Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)
§ 1 Allgemeines –Geltungsbereich
-
Die hier niedergelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für den
Einkauf von Waren und Produkten sowie Produktionsmaterial nach Maßgabe des
zwischen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG, Werk 2, mit Sitz in 59846
Sundern und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
-
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
-
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit in der aktuellen Version auf
unserer Homepage www.rimo.de/de/ abgerufen werden. Bitte drucken Sie diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen aus und lesen Sie sie
aufmerksam durch.
-
Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nur subsidiär im Verhältnis zu
Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferanten abgeschlossen werden. Dies gilt
insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Qualitätssicherungsvereinbarungen.
-
Mit Hinweisen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf „uns“oder „wir“ist stets
RIMO gemeint.
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Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gem.
§ 310 IV BGB, § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem
Sondervermögen.
§ 2 Angebot –Angebotsunterlagen
- An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.
- Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden von uns nicht
anerkannt.
- Sollten wir unserem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster,
Berechnungen oder sonstige Unterlagen beifügen, behalten wir uns die Eigentums- und
Urheberrechte an diesen Dokumenten vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für
die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der
Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie
geheim zu halten. Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu
behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig und kostenfrei
an uns zurückzugeben.
- Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel,
ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten seitens RIMO zur Verfügung gestellt
oder von vom Lieferanten voll bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
- Unterlieferanten sind in diesem Sinne entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackungskosten, die
Frachtkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten.
- Ist ein Preis „ab Werk“oder „ab Lager“vereinbart, übernehmen wir nur die Frachtkosten,
die zuvor mit uns abgestimmt worden sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer
entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der
Lieferant.
- Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht
berührt.
- Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Rechnungsbetrag
innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
- Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung wertanteilig
bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung zurückzuhalten. Wenn und soweit
Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits geleistet worden sind, sind wir berechtigt,
bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlungen andere fällige Zahlungen zurückzuhalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Wir sind erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Lieferant seine Gegenleistung
erbracht hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart (z.B. Vorkasse).
§ 4 Teillieferungen, Lieferzeit und Lieferverzug
- Teillieferungen stellen keine Erfüllung des Vertrages dar, es sei denn, wir genehmigen
diese.
- Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken
- Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er
den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere
Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht
unberührt, eine Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.
- Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung
0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, soweit der
Lieferant nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist. Die
Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt
unberührt.
- Alle durch verspätete Lieferungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferant zu
ersetzen.
- Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
- Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Lieferanten, so nimmt er sie auf seine Kosten
zurück.
- Der Lieferant hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht
verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
- Kommt der Lieferant in Verzug, können wir verlangen, dass uns unentgeltlich und
unverzüglich die Vorlagen und Unterlagen überlassen werden, die der Lieferant für die
Leistungserbringung verwendet, damit wir diese für die Herbeiführung des Vertragserfolges durch uns oder Fremdunternehmen verwenden können. Falls
erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des
Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.
§ 5 Nachweise und Exportbeschränkungen
- Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen
Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung
stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und
innergemeinschaftlichen Lieferungen.
- Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei
uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen
ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.
- Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil
Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
§ 6 Mängeluntersuchung –Haftung des Lieferanten für Mängel
-
Sämtliche Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt
für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder,
falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
- Der Lieferant und wir sind uns darin einig, dass wir die Wareneingangskontrolle auf die
Übereinstimmung mit der Bestellung, auf erhebliche Mengenfehler oder ohne weiteres
erkennbare Falschlieferungen, auf offensichtliche Transportschäden und sonstige offene
Mängel beschränken. Hierfür wird regelmäßig eine Sichtkontrolle vorgenommen.
- Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind
wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Nach-
(Ersatz-)lieferung zu verlangen. Wir behalten und ausdrücklich die Geltendmachung des
Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des
Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst
vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
- Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen
als solche bezeichnet werden.
- Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit
Gefahrübergang.
- Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-
/oder ausländischer Produkthaftungsregelung wegen einer Fehlerhaftigkeit des
Produktes des Lieferanten in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des
Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz
dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte
mitverursacht worden ist.
- Im Falle einer berechtigten Mängelrüge verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche für die
Trennung von mangelbehafteten und mangelfreien Produkten erforderlichen Kosten
(Sortierkosten) zu ersetzen.
§ 7 Sicherheitsvorschriften und Gefahrstoffe
- Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW, REACH).
- Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherheitsgesetzes und des
Umweltschutzes, entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das
Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant
die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten
uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Sollte uns ein Schaden daraus entstehen, dass der Lieferant die vorgenannten
Sicherheitsvorschriften nicht einhält, haftet der Lieferant uns gegenüber für den daraus
entstandenen Schaden im Sinne des § 11 dieser Bedingungen.
- Der Einsatz von eingeschränkten, giftigen und / oder gefährlichen Stoffen ist vor Einsatz
der Serienbelieferung RIMO mitzuteilen und von uns schriftlich zu genehmigen.
- Bei der Verwendung von seitens RIMO genehmigten, als umwelt- und / oder
personengefährdend geltenden Stoffen ist gem. den jeweils geltenden, gesetzlichen
Umweltauflagen zu handeln.
- Die Genehmigung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche oder gar eine
Haftungsübernahme gegenüber Dritten dar.
- Soweit Behörden, die für die Fahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig
sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und
die Prüfungsunterlagen von RIMO verlangen, erklärt sich der Lieferant auf unser Bitten
bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede
zumutbare Unterstützung zu geben.
§ 8 Verpackung und Kennzeichnung
-
Der Lieferant hat alle Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und
sämtliche Korrespondenz mit der Bestell- und Liefervorausschaunummer, der gültigen
Zeichnungsnummer und dem gültigen Stücklisten- oder Zeichnungsindex sowie mit
Barcode zu versehen. Die Barcode-Kennzeichnung hat nach aktuellem VDA-Standard
zu erfolgen.
- Der Lieferant hat für die Einhaltung der vereinbarten Verpackungsvorschriften Sorge zu
tragen. Nicht gem. Vorschrift angelieferte Waren berechtigt uns zur Verweigerung der
Warenahme, Rücktransport zu Lasten des Lieferanten oder zur Belastung der
entstehenden Kosten durch Umpacken.
- Im Falle des vereinbarten Einsatzes von Mehrwegverpackungen hat der Lieferant
verantwortlich Sorge zu tragen, das er stets hinreichende Verpackungsbehälter vorrätig
hat, um die vorliegenden Liefervorschauen zu beliefern.
§ 9 Qualität
- Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die
Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
gegenseitig informieren. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -
methoden zwischen dem Lieferanten und RIMO nicht fest vereinbart, ist RIMO auf
Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und
Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen
Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird RIMO den Lieferanten auf
Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
- Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders
gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen
Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die
Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden
sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Die
Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und RIMO bei Bedarf vorzulegen.
Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen
Umfang zu verpflichten.
- Alle Änderungen an Prozessen, Rohmaterialien oder Produktionsstandorten bedürfen
vor Ersteinsatz einer schriftlichen Freigabe durch RIMO.
- Neueinführungen (Produktentwicklungen), Produkt- und Prozessänderungen unterliegen
einem formalen Erstbemusterungsprozess, der dem Lieferanten in der ursprünglichen
Bestellung für Werkzeuge und / oder Erstmustern genannt wurde und der ursprünglich
Erstbemusterung zugrunde lag.
- Auf Anforderung von RIMO sind den Lieferpapieren prozessbegleitende Prüfunterlagen
beizulegen. Fehlen diese, gilt das Lieferlos als verworfen.
- Vor Serienanlieferungen hat der Lieferant uns eine ausreichende Anzahl von
Erstmustern (Teile erstellt aus Serienwerkzeug und unter Serienbedingungen)
zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Erstmusterprüfberichtsformular zu senden.
Bei Bedarf erhält der Lieferant hierzu eine separate Erstmusterbestellung durch uns.
- Die Erstmusterlieferung muss als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Erstellung
des Erstmusterprüfberichtes erfolgt kostenneutral für uns.
- Mit der Abnahme der Erstmusterlieferung, dokumentiert anhand eines uns zugehenden
Prüfberichts, erfolgt die Freigabe zur Serienbelieferung.
§ 10 Nachbelieferung, Fertigungsmittel und Werkzeuge
- Der Lieferant garantiert die Lieferfähigkeit für das jeweilige Produkt für die Dauer von 15
Jahren.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Fertigung notwendigen Werkzeuge und
Vorrichtungen auch nach Auslauf der Serienfertigung einsatzbereit zu lagern, um so
kurzfristig die Belieferung von RIMO sichern zu können.
- Kosten für Instandhaltung, Wartung sowie Versicherung der Werkzeuge gehen zu
Lasten des Lieferanten.
- Plant der Lieferant eine Verschrottung oder Vernichtung von Werkzeugen ist er
verpflichtet, uns diese Absicht spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen und es uns zu
ermöglichen, die Werkzeuge zu übernehmen.
- Sofern wir das Eigentum an den erforderlichen Werkzeugen erworben haben, wird
gesondert ein Werkzeugleihvertrag zwischen dem Lieferanten und RIMO
abgeschlossen.
- Für den Fall, dass über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, gibt der Lieferant uns alle anteilmäßig oder voll bezahlten Werkzeuge und
Vorrichtungen, die für die Erstellung der Vertragserzeugnisse notwendig sind, heraus.
- Soweit wir nach der vorstehenden Ziffer zur (teilweisen) Aussonderung berechtigt sind,
sind nur anteilmäßig bezahlte Werkzeuge durch uns mit ihrer Wertdifferenz zum
jeweiligen bilanzierten Buchwert abzgl. etwaiger notwendiger Aufarbeitungskosten zu
bezahlen. Aufarbeitungskosten sind alle notwendigen Instandhaltungs- oder
Nachbesserungsarbeiten an den Werkzeugen und Vorrichtungen, um eine
sachmangelfreie Ware auf gleichwertigen Maschinen produzieren zu können.
§ 11 Haftung des Lieferanten für Schäden
- Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
- Für Maßnahmen seitens RIMO zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der
Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
§ 12 Leistungshindernisse –Mängel an Zulieferteilen
- Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er
uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der
vertragsgegenständlichen Leistung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen
Auskunft über den Zulieferer oder Zwischenhändler sowie alle zur Geltendmachung von
Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.
§ 13 Produkthaftung –Freistellung –Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840,
426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns
durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar –
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer
Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu
unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese
unberührt.
§ 14 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte
Dritter verletzt werden.
- Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus
oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
notwendigerweise erwachsen.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden
Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich
Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
§ 15 Sicherheitsleistung und Abtretung
- Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die
Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in
Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
- Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant
Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir
ohne wichtigen Grund nicht versagen.
§ 16 Vertragsübergang beim Lieferanten und Firmenänderung
- Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte
übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant als Gesamtschuldner
verantwortlich.
- Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede
Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Audit
- Der Lieferant wird es uns (selbst, gemeinsam mit dem Kunden oder durch von uns
beauftragte Dritte) in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, durch ein Audit
festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Vorgaben entsprechen.
- Das Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden.
- Der Lieferant wird uns zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger
Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während
eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur
Verfügung stellen.
- Wir behalten uns vor, auch Unterlieferanten zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet,
diese Prüfung beim Unterlieferanten, ggf. durch vertragliche Vereinbarungen mit diesem
Unterlieferanten, zu ermöglichen.
§ 18 Force Majeure
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die
im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der
Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner
unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen,
Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere
militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik,
Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme,
Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die
Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen
insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer
Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages
aufgetreten ist.
- Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was
erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt
hervorgerufen worden sind, zu mindern.
- Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen
Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich
schriftlich anzeigen.
- Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der
Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine
Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die
Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag
durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.
§ 19 Vertragssprache - anwendbares Recht - Gerichtsstand - Erfüllungsort
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser
Geschäftssitz.
- Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren
Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 20 Datenschutz und Geheimhaltung
- Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von uns
gespeichert.
- Der Gebrauch unserer Daten aus Angeboten, Anfragen oder Bestellungen oder unserer
Firma zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Genehmigungen behalten wir uns für den
Einzelfall vor.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und
technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
§ 21 Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Rechtsvorschriften
- Der Lieferant hält sich an alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften in
den Ländern, in denen er tätig ist, und wird ein System zur Überwachung der Einhaltung
dieser Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften einrichten und pflegen.
§ 22 Achtung der Menschenrechte
-
Der Lieferant behandelt alle Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die
grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen
Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International
Labor Organization (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind.
- Dazu gehören u. a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu
angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und
andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen.
- Der Lieferant hält ein Arbeitsumfeld aufrecht, in dem es keine Repressalien gibt und das
frei ist von Diskriminierung, Belästigung und sonstigem ungebührlichen Verhalten
aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft,
Staatsangehörigkeit, Religion, religiösen Glaubensansichten, körperlicher oder geistiger
Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderer gesetzlich
geschützter Merkmale.
§ 23 Einhaltung von Kartell- und Wettbewerbsgesetzen
- Der Lieferant gewährleistet, dass seine Geschäftspraktiken mit dem geltenden
Kartellrecht und anderen Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind, die sich z. B. mit
Monopolen, unlauterem Wettbewerb, Handels- und Wettbewerbsbeschränkungen sowie
Beziehungen zu Wettbewerbern und Kunden befassen.
- Der Lieferant trifft keine Vereinbarungen mit Wettbewerbern und betätigt sich in keiner
anderen Weise, die den Wettbewerb in unfairer Weise beeinträchtigen könnte. Dazu
gehören u. a. Preisabsprachen und die Aufteilung von Märkten.
§ 24 Anti- Korruption
- Der Lieferant hält sich an die anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften,
einschließlich solcher, die die Bestechung ausländischer Amtsträger zum Inhalt haben.
- Jegliche Form von Korruption, Bestechung, Diebstahl, Veruntreuung oder Erpressung
wird vom Lieferanten abgelehnt, noch toleriert er illegale Zahlungen, insbesondere
Zahlungen oder sonstige Vorteile an eine Einzelperson, ein Unternehmen odereinen
Amtsträger mit dem Ziel, Einfluss auf Entscheidungsprozesse zu nehmen, unabhängig
davon, ob damit gegen geltende Gesetze verstoßen wird oder nicht.
- Der Lieferant bietet, gewährt, fordert oder nimmt unter keinen Umständen
Bestechungsgelder, illegale Zahlungen, Schmiergelder, Kickback-Zahlungen, Anreize,
Geschenke, Unterhaltungen, Gefälligkeiten oder sonstige Vorteile oder Zuwendungen
von Wert für die Realisierung von Geschäftsmöglichkeiten oder in irgendeinem
Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten von RIMO an.
§ 25 Salvatorische Klausel –Form von Erklärungen
- Sollte ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Bedingungen für ganz oder teilweise unwirksam, nichtig, ungültig
oder undurchführbar erklären, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder
Durchführung aller übrigen Bestimmungen sowie des nicht betroffenen Rests dieser
Bestimmung nicht berührt.
- An Stelle der unwirksamen, ungültigen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung
gilt automatisch eine der betroffenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis so nahe
wie möglich kommende wirksame, gültige und durchführbare Bestimmung als vereinbart.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder
einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
- Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
Stand: 17.10.2012 –© Kanzlei-Weiler
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