AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS­BEDINGUNGEN DER RIMO TRANSPORT­GERÄTE GMBH & CO. KG
(NACHSTEHEND “RIMO”)

Präambel

Die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im Bereich Transport- und Lagertechnik (im Folgenden „Produkte“ oder „Ware“ genannt). Die Produkte werden einerseits nach den individuellen Vorgaben des Kunden, andererseits auch als Standardprodukte in Massenproduktion gefertigt.

§ 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG, vertreten durch die RIMO Transportgeräte Verwaltungs GmbH, mit Sitz Tiefenhagener Straße 5-7, 59846 Sundern, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Junker, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos erbringen. Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage www.rimo.de/werk1/ abrufen. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RIMO GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung „RIMO“ verwendet. Im Folgenden ist mit „Abnehmer“ der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden als „Sie“ bezeichnet werden. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1, § 14 BGB.

§ 2 Hinweise zu den Produkten

Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden – strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.

§ 3 Vertraulichkeit

Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RIMO. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

§ 4 Angebot

Die Bestellung bzw. Auftragserteilung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/- lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehroder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 2 ergänzend. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Falls der Abnehmer eine bestätigte Bestellung storniert, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen

Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind DDP RIMO-Erzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen EXW zurück. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach Vertragsschluss. Als Liefertermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung einer Anzahlung oder die Beibringung der zur individuellen Fertigung erforderlichen Angaben, Maße und technische Anforderungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können dann die Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen. Wir werden alle Lieferfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug

Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im Rahmen des Lieferverzuges wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmern um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmern für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 7 Verpackung

Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung sind wir frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über- Nacht-Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch RIMO gegen alle versicherbaren Risiken versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Abnehmer hat die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Abnehmer tritt uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend. Der Preis wird als Nettobetrag in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur im gesetzlichen Umfang zu. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.

§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,00%- Punkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Für Verträge, die noch vor dem 29.07.2014 geschlossen wurden, beträgt der Verzugszinssatz 8,00%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu berechnen. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug des Abnehmers berechtigt, zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 EUR von ihm zu verlangen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 11 Preisanpassung

Grundsätzlich ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14 (Haftung für Schäden). Im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes hat der Abnehmer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen. Sind die auftretenden Mängel auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, entfällt die Gewährleistung. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gilt nach zwei Versuchen als endgültig fehlgeschlagen. Garantien im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht. Steht Ihnen das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir Sie dazu auffordern, Ihre Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Sie haben uns Ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Üben Sie Ihre Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von Ihnen zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Sind wir aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass Sie einen Mangel nachgewiesen haben, können wir Vergütung des Aufwandes verlangen. Ihre vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen. Lieferungen von Partieware oder Ware Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.

§ 14 Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Force Majeure

Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

§ 16 Schutz- und Urheberrechte

Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer – sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu. Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns schad- und klaglos zu halten. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

§ 17 Urheberrechte des Verkäufers

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 18 Formerfordernisse

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des nachfolgenden Absatzes 4 etwas anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Sundern, 21.09.2016

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER RIMO TRANSPORTGERÄTE GMBH & CO. KG
(NACHSTEHEND “RIMO”)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die hier niedergelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für den Einkauf von Waren und Produkten nach Maßgabe des zwischen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferanten abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Qualitätssicherungsvereinbarungen. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage www.rimo.de/werk1/ abrufen. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets RIMO gemeint. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen vorliegen, werden von uns nicht anerkannt. Sollten wir unserem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Berechnungen oder sonstige Unterlagen beifügen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Dokumenten vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und unverzüglich nach Erledigung vollständig und kostenfrei an uns zurückzugeben. Unterlieferanten sind in diesem Sinne entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackungskosten, die Frachtkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die Frachtkosten, die zuvor mit uns abgestimmt worden sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung und ausschließlich Rollgeld trägt der Lieferant. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Rechnungsbetrag innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis ist dann ebenfalls vom Aufrechnungsverbot ausgenommen, was bedeutet, dass bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen eine Aufrechnung zulässig bleibt. Wir sind erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Lieferant seine Gegenleistung erbracht hat.

§ 4 Teillieferungen, Lieferzeit und Lieferverzug

Teillieferungen stellen keine Erfüllung des Vertrages dar, es sei denn, wir genehmigen diese. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt. Alle durch verspätete Lieferungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Lieferanten, so nimmt er sie auf seine Kosten zurück. Der Lieferant hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen. Kommt der Lieferant in Verzug, können wir verlangen, dass uns unentgeltlich und unverzüglich die Vorlagen und Unterlagen überlassen werden, die der Lieferant für die Leistungserbringung verwendet, damit wir diese für die Herbeiführung des Vertragserfolges durch uns oder Fremdunternehmen verwenden können. Falls erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.

§ 5 Nachweise und Exportbeschränkungen

Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 6 Mängeluntersuchung – Haftung des Lieferanten für Mängel

Sämtliche Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten und ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Gefahrübergang.

§ 7 Sicherheitsvorschriften

Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW, REACH). Die Ware muss am Tag der Lieferung allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, einschließlich denen des Gerätesicherungsgesetzes und des Umweltschutzes, entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG-Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sollte uns ein Schaden daraus entstehen, dass der Lieferant die vorgenannten Sicherheitsvorschriften nicht einhält, haftet der Lieferant uns gegenüber für den daraus entstandenen Schaden im Sinne des § 8 dieser Bedingungen.

§ 8 Haftung des Lieferanten für Schäden

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.

§ 9 Leistungshindernisse – Mängel an Zulieferteilen

Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer oder Zwischenhändler sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.

§ 10 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 11 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 12 Sicherheitsleistung und Abtretung

Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.

§ 13 Vertragsübergang beim Lieferanten und Firmenänderung

Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant als Gesamtschuldner verantwortlich. Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Force Majeure

Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

§ 15 Vertragssprache – anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort

Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

§ 16 Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von uns gespeichert. Der Gebrauch unserer Daten aus Angeboten, Anfragen oder Bestellungen oder unserer Firma zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Genehmigungen behalten wir uns für den Einzelfall vor.

§ 17 Verbot von Kinderarbeit

Der Lieferant verpflichtet sich, keine Kinder zu beschäftigen. Der Lieferant stellt sicher, dass seine eigenen Lieferanten ebenfalls keine Kinder beschäftigen. Unter „Kinder“ sind alle Personen unter 15 Jahren zu verstehen. Kinder dürfen ausnahmsweise mit 14 Jahren beschäftigt werden, falls im Produktionsland ab dem 1Lebensjahr von Gesetzes wegen gearbeitet werden darf.

§ 18 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Stand: 04.03.2016