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General Terms and Conditions of purchase of RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG – Factory 2 (hereafter “RIMO”) (Stand 2012)
§ 1 General
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These terms and conditions of purchase shall apply for the purchase of goods and
products and material subject to the contract concluded between RIMO Transportgeräte
GmbH & Co. KG - Factory 2, headquartered in 59846 Sundern, Germany, and the
supplier.
- Our terms and conditions of purchase shall apply exclusively; conflicting or deviating
terms and conditions of the supplier will not be accepted, unless we have expressly
approved of their validity in written form. Our terms and conditions of purchase shall also
apply in case we accept the delivery of the supplier without reservation in spite of being
aware of the supplier's conflicting or deviating terms and conditions.
- These terms and conditions of purchase are available and downloadable at any time on
our homepage www.rimo.de/de in the latest version. Please print these terms and
conditions of purchase for your documents and read them carefully.
- Our terms and conditions of purchase apply only subsidiary to general agreements,
which are closed between RIMO and the supplier. This applies particularly to quality
assurance agreements.
- With general labels such as „us“or „we“, RIMO is meant in these general terms and
conditions of purchase.
- Our terms and conditions of purchase shall only apply towards companies in accordance
to § 310 IV BGB, § 14 BGB (German Civil Code), public law entities and separate fund
under public law.
§ 2 Offer – Offer Documents
- We shall be bound to our offers for two weeks after receipt.
- Deliveries without a written order will not be accepted by us.
- We reserve the property and copyright titles in all illustrations, drawings, calculations and
other documents. The supplier must not disclose them to third parties without our
explicit written consent. The supplier may use them only for production according to the
our order. After completion of the order, the supplier has to return all such documents to
us without having to be reminded. The supplier has to keep all such documents secret
from third parties. The documents shall not be reproduced or copied in any kind. The
documents have to be treated and stored with care and have to be returned completely
and cost-free immediately after completion of the order.
- Models, stencils, templates, samples, tools and other manufactoring equipment and
confidential information which are made available for the supplier by us or which are fully
paid by the supplier, may only be carried out to third persons with our prior written
consent.
- Subcontractors are to be obliged according to the contract.
§ 3 Prices and Payment Terms
- The offer price is binding. Unless agreed otherwise, the price shall include delivery free
domicile, freight, packaging and the statutory VAT.
- If a price is agreed ex works or ex storage, we only bear the freight costs that we agreed
to. The supplier shall bear all costs up to the point of delivery to the carrier including
loading, but excluding transport cost. The agreement on the place of performance shall
not be affected by the nature of pricing.
- The agreement on the place of performance shall not be affected by the nature of
pricing.
- Unless otherwise agreed in writing, we will pay the purchase price with 2% discount
within thirteen (30) days of contractually delivery and receipt of invoice or net within sixty
(60) days of receipt of invoice.
- In case of defective delivery, we shall be entitled to withhold the payment proportionately
to the value until the contract has been duly performed. To the extent that payments
have already been made for defective deliveries, we are entitled to withhold other due
payments up to the amount of the payments made.
- The supplier shall only be entitled to withhold or set off against our claims if we have
acknowledged its claims or they have been established by declaratory judgment
- We are obligated for execution of the service only after the supplier has done his
counterpart of the contract.
§ 4 Partial deliveries – Delivery time – Scope of delivery
- Partial deliveries are never permitted unless we have expressly approved them.
- We reserve the right to return over-deliveries at the expense of the supplier.
- Our delivery time stated in the order is binding.
- As soon as the supplier becomes aware of difficulties with regard to production-problems
or keeping of appointments and delivery time, the supplier must inform us without delay.
The supplier has to inform us as well if he wants to deliver earlier than the delivery time
stated in the order. If agreed delivery dates are not kept and in case the duties of
information are violated, the legal regulations apply in principle. The contractual penalty
has to be deducted.
- In the event of a delay in delivery we shall further be entitled to demand a contract
penalty due to delay in the amount of 0,1 % of the delivery value per day, however, not
more than 5 %. The supplier shall be entitled to prove that no damages or significantly
lower damages were incurred due to the delay. Claims for further compensation remain
unaffected.
- If agreed delivery dates are not kept, we have a claim to repayment of all additional
costs which arise us as the result of the delay.
- The unconditional acceptance of the delayed delivery or service does not imply a waiver
of any claim for compensation due to us because of the delay of the supply or service.
- If the packing remains the property of the supplier, the supplier shall take it back at his
own cost.
- The supplier has to care about our shipping interests. We are not obliged to process
truckloads before the delivery documents have arrived.
- If the supplier fails to deliver the products on time, we may demand that the supplier
gives us all the relevant documents, images and information, without delay and free of
charge, that the supplier required for the service, for the reason that we can use these
documents to achieve successful contract execution themselves or by subcontractors or
third party manufacturers. If necessary, the supplier has to give us all the information
that we need to achieve successful contract execution.
§ 5 Proofs and Export restrictions
- Proofs of origin requested by us will be provided by the supplier with all the necessary
information and made available properly signed without delay. This applies
correspondingly to proofs under value added tax law in the case of foreign and intra-
Community supplies.
- In case of non-observance of this obligation, the supplier shall be liable for any further
damage resulting from this non-observance. This includes additional demands of import
duties, fines and anything like that.
- The supplier will inform us without delay if a delivery is wholly or partly subject to export
restrictions according to German or other law.
§ 6 Inspection of defects – Liability for defects
-
At the time of passing of risk, all services and products provided by the supplier must
meet the quality characteristics specified in our order, must be suitable for the period of
use usual for such operations without any restrictions and must fulfil the contractual
purpose or, if such purpose is not defined, be suitable for the ordinary application.
- The supplier and RIMO agree, that our incoming goods inspection is restricted to a
visual inspection of the transport packaging for external signs of damage, e.g. transport
damage, a quantity check and an identity check on the basis of the comparison of the
delivery papers with the order documents. Therefore a visual check will be done
regularly.
- We shall be entitled to all claims due to defects permitted by law; we shall in any case be
entitled to demand of the supplier remedy of defects or delivery of replacement goods at
our discretion. We expressly reserve the right to claim damages, in particular damages
in lieu of performance, to the full extent and for every level of default in accordance with
the statutory provisions.
- In case of imminent danger or particular urgency, we shall be entitled to remedy the
defect themselves at the expense of the supplier.
- Quality and durability warranties have to be designated in detail as such expressly in
writing.
- The period of limitation for liability of defects shall be 5 years as of the passing of risk.
- If we are held responsible with regard to the nature and quality of the supplier's products
manufactured by the delivery item due to statutory- and safety provisions according to
the principles of product that is associated with the product or the service of the supplier,
we shall be entitled to claim damages from the supplier to the extent that its delivered
products contributed to the damage.
- In case of an entitled notice of defect the supplier shall be obligated to carry the costs of
the separation of defective and non-defevctive parts (costs of sorting).
§ 7 Safety instructions –Hazardous substances
- The supplier shall take account of the acknowledged rules of technology, the respective
valid statutory and official regulations and our rules and regulations. (esp. DIN, VDE,
VDI, DVGW).
- The products have to consider to the above mentioned rules and regulations on the date
of delivery, especially to the hardware protection law, the conservation and the accident
prevention regulations. If the supplier supplies material which is dangerous according to
the dangerous material regulations or if the supplier supplies products, whose use does
not rule out the release of such material, the supplier is obliged the EEC safety data
sheet available before the delivery without being asked.
- Should any damage arise to us as a result of the supplier not comply with the safety
instructions, the supplier will be liable for the damage in terms of §11 in this agreement.
- We have to be informed of the use of restricted, toxic and/ or dangerous substances
before serial supply starts and we have to give a written authorization.
- By using the authorised environmentally or personal hazardous substances the supplier
has to act within the existing statutory environmental requirements.
- The written authorization shall not constitute a waiver of claims for damages or even a
liability towards third persons.
- If public authorities that are responsible for e.g. vehicle safety or exhaust gas regulations
need to gain insight into production sequences or examiniation papers of RIMO for a
verification of certain requirements, the supplier declares himself at our request to
comply with the public authorities and grants them the same rights as RIMO does and
support them in any possible way.
§ 8 Packaging and Marking
- All dispatch notes, way-bills, delivery notes, invoices and all correspondence shall
always include the order number, the delivery-perspectice number, the valid drawing
number and the valid part list- or subscription index as well as the barcode. The barcode
marking has to suitable to the current VDA standard.
- The supplier has to comply with the agreed packaging rules. If products are delivered
which do not meet the essential requirements, we are entitled to reject the delivery, to
return the delivery on the suppliers costs or to charge for additional costs of repacking.
- In case of using the agreed reuseable packaging the supplier has to ensure that there is
always sufficiency of the packing containers in regard of the current delivery forecast.
§ 9 Quality
- The supplier shall continually monitor the quality of the delivery items. The contractual
partners will inform one another about the possibilities of quality improvement. In the
event the kind and extent of the testing as well as the testing equipment and methods
are not agreed between RIMO and the supplier, we shall, if the supplier desires, agree to
discuss the testing with the supplier pursuant to his know-how, experiences and
possibilities in order to find out the requisite state of testing techniques. Furthermore we
shall inform the supplier about the current safety instructions on his demand.
- Concerning the parts especially marked in the technical documentation or designated by
separate agreement, the supplier is required to keep special records as to when, in what
manner and by whom the supplied goods have been tested with regard to the
characteristics required to be recorded and which results were achieved by the quality
tests so required. The test documents shall be stored for ten years and presented to us
upon request. Within the limits of the legally permissible, the supplier must apply the
same obligations to all upstream suppliers.
- All changes in process, raw materials or manufacturing sites need our written release
before first usage.
- Innovations (product development), changes in products or process are subjected to a
formal initial sampling process. This process is known by the supplier and is named in
the initial order of tools and/ or samples and which took the basis of the initial sampling.
- On our demand the process-accompanying control-documentation has to be enclosed to
the shipping documents. If those documents are missing, the delivery batch size will be
quashed.
- Before serial delivery starts, the supplier has to send a sufficient quantity of initial
samples (parts created from series tools and under series condition) together with the
complete filled in initial sample test report formulary. If required, the supplier gets our
separate initial sample order.
- The initial sampling delivery has to be marked obviously. The creation of the initial
sampling test report has to be free of charge for us.
- With the acceptance of the initial sampling delivery, documented within a test report
which reaches us immediately, the serial delivery gets released.
§ 10 Resupply, Means of production, Tools
- The supplier guarantees the ability to supply the respective product for a period of 15
years.
- The supplier is obligated to store the tools and appliances that are needed for the
production even after lease expiration of the series production ready-to-use for a safe
short-dated delivery to us.
- The costs for maintenance, service and insurance of the tools are placed to the debit of
the supplier.
- If the supplier plans the scrapping or destruction of the tools, he is liable to inform us at
least three (3) weeks in advance. The supplier has to give us the chance to take back
the tools.
- If we acquire ownership of the required tools, a separate tool rental contract will be
concludes between us and the supplier.
- In case the assets of the supplier have been subjected to insolvency proceedings, the
supplier returns the proportionally paid or fully paid tools and appliances to us that are
necessary for the construction of the contractual products.
- As far as we are entitled to a (partly) selection according to number 1 to 7 of this clause,
only proportionally paid tools have to be paid by us at a height of the difference in value
compared to the asset value shown in the balance sheet minus necessary reconditioning
costs. Reconditioning costs are all necessary maintenance and improvement works on
the tools and appliances for producing a proper product on equivalent machines.
§ 11 Liability of the supplier
- The supplier shall be liable for all damages caused by himself or his vicarious agents to
the full extent and for every level of default in accordance with the statutory provisions.
- The risk for damage during transportation lies with the supplier.
- For our measures to prevent sue and labor (e.g. callback) the supplier shall be liable to
the extent he is legally undertaking.
§ Impediments to performance – Defects on subcontracted parts
- As soon as the supplier becomes aware of difficulties with regard to the contract
compliance, the supplier must inform us without delay, stating the reasons and the
expected duration of the delay.
- In case a defect or a damage is suspected in connection with subcontracted parts
included in the service which is subject-matter of the contract the supplier shall be
obliged to provide us information about the subcontractor or the intermediate dealer
upon request and to provide any details and information required for asserting claims
against the latter.
§ 13 Product liability – Right of Indemnity – Liability insurance protection
- To the extent the supplier is responsible for damage caused by a product, he shall
insofar be obligated to indemnify us upon first request against any claims for damages
by third parties, if the cause lies within the supplier’s sphere of control and organization
and he is himself liable in relation to third parties.
- Under the liability pursuant to sub-clause (1) the supplier shall also be obligated to
reimburse any expenses resulting from or in connection with any recall action carried out
by RIMO in accordance with Sections 683, 670 German Civil Code or in accordance with
Sections 830, 840, 426 German Civil Code. We shall notify the supplier of the content
and scope of the recall measures to be implemented - if possible and feasible - and give
it an opportunity to express an opinion on the matter.
- The supplier commits himself to enter into a lump sum product liability insurance with an
insured sum of 10 million Euro for any personal/ material damage; if we are entitled to
further claims for damages, they shall remain unaffected.
§ 14 Property rights
- The supplier warrants that no rights of any third parties are violated in connection with its
goods delivered.
- If and when a third party asserts a claim against us owing to such an infringement, the
Supplier shall be obligated upon first written request to indemnify and hold us harmless
from and against any such claims;
- The supplier´s indemnification obligation shall extend to any and all expenditures which
we necessarily incur with respect or in relation to the assertion of the claim by a third
party.
- The contract partners agree to inform each other without delay of any risks of
infringement and alleged infringements that become known, and to give each other the
opportunity of counteracting conjointly against such claims of third parties.
§ 15 Payment of security –Assignment
- If we do make any deposits on the order, we shall be entitled to demand a chattel
mortgage of the suitable materials, especially of the ordered objects that are in
production, at any time.
- The supplier shall not be permitted to cede his claims against us resulting from this
business relationship partly or wholly without first having obtained our prior written
consent; we do not decline consent without important reasons.
§ 16 Transfer of contract – Change of company´s name
- The supplier shall not be permitted to transfer the performance of certain contractual
duties in whole or partly to third parties without our prior written consent. If this approval
is granted the supplier remains responsible to us as a co-debtor.
- The supplier shall inform us of any passing of contract by virtue of law and of any
change in his company.
§ 17 Audit
- The supplier shall make it possible for us (itself, together with our customers or
throughout legitimated third parties) at reasonable intervals to satisfy RIMO that the
supplier has carried out appropriate quality control measures within the business.
- The audit may be performed as a system, process or product audit.
- To this end the supplier shall grant us access to his business premises after prior
agreement of a date and time on a reasonable scale and make available a professionally
qualified member of his staff to provide us with assistance.
- We reserve the right to monitor sub-suppliers as well. The supplier is obliged to make it
possible to review the subcontractor by entering an agreement to this effect with the
subcontractor.
§ 18 Force Majeure
- If any party is prevented from performance the contractual obligations because of the
event of force majeure, this will not be counted as a contractual violation and the
delivery dates shall immediately be extended for the duration of the force majeure.
- As cases of force majeure shall be deemed all conditions which are independent of the
will and influence of the parties, in particular, but without being limited to them, natural
disasters, government measures, decisions on the part of the authorities, blockades, war
and other military conflicts, mobilization, civil unrest, terror attacks, strikes, lockouts (as
well at subcontractors) and other industrial unrest, confiscation, embargoes and other
unforeseeable, serious conditions which are not the fault of the parties and which arise
after the making of this agreement.
- The contractual parties shall be relieved of liability for partial or full nonfulfillment of their
obligations provided that the supplier and RIMO prove that said non-fulfillment was
prevented by circumstances beyond the control of the supplier and RIMO and arose
upon the signing of any contract.
- The parties will do everything they can, in case it is necessary and reasonable, to
minimize the extent of the consequences, caused by force majeure.
- The party affected by force majeure circumstances or facing circumstances beyond its
control shall immediately notify the other party of the occurrence, type and anticipated
duration of said circumstances.
- Should force majeure circumstances or circumstances beyond the control of the parties
continue for more than two months, the supplier and RIMO shall agree upon further
execution of any contract. If at that the supplier and RIMO fail to reach a mutual
agreement the party that was not affected by said circumstances shall have the right to
terminate the contract without applying to the arbitration court.
§ 19 Contractual law – Applicable law – Place of jurisdiction – Place of performance
- The contract language is German.
- In the event of discrepancies between the English and German version of the respective
clauses in these terms and conditions, the German version prevails.
- Only German law is applicable on this contract –excluding the UN-sales rights.
- Unless stated otherwise in the contract, the place of performance for delivery and
payment shall be the place specified in the order as the place where delivery is to be
affected.
- If the supplier is a salesman, our headquarter is the venue of jurisdiction;
§ 20 Data Protection
- Any data accruing in connection with the contractual relationship shall be stored in files.
- Any use of our requests, orders or company for advertising purposes is permitted. We
reserve the right for permission in certain cases.
- The contract parties commit to treat all details which are not obvious, commercial and
technical and which become known to them through the business relationship, as
commercial secrets.
- Subcontractors shall be bound respectively.
§ 21 Compliance with law, rules and legal regulations
- The supplier shall comply with all applicable laws, rules and legal regulations in those
countries he operates in and he shall establish and maintain a system to monitor
compliance with such laws, rules and legal regulations.
§ 22 Respect for Human Rights
- The supplier will treat all individuals with respect and fairness and will observe basic
human rights set forth, for example, in the Universal Declaration of Human Rights of the
United Nations and the Tripartite Declaration of Principles concerning Multinational
Enterprises and Social Policy of the UN International Labor Organization (ILO).
- This includes, but is not limited to, the prohibition of forced or child labor, and the
provision of reasonable wages, social benefits, working hours, freedom of association
and other fair working conditions in compliance with applicable laws.
- The supplier will maintain an environment with no retaliation, free of discrimination and
harassment on the basis of gender, age, race, skin color, ethnicity or national origin,
citizenship, religion or religious beliefs, physical or mental disability, veteran status,
sexual orientation or any other characteristics protected by applicable law.
§ 23 Antitrust and Competition Law Compliance
- The supplier will strictly comply with all applicable antitrust laws, trade practice laws and
any other laws, rules and regulations dealing for example with monopolies, unfair
competition, restraints of trade and competition, and relationships with competitors and
customers.
- The supplier will not enter into agreements with competitors and other acts, which may
unfairly impact competition, including, but not limited to, price fixing or market
allocations.
§ 24 Anti-Corruption
- The supplier will comply with applicable laws and regulations concerning anti-corruption,
including those concerning foreign corrupt practices.
- The Supplier will not engage in nor tolerate any form of corruption, bribery, theft,
embezzlement, or extortion or the use of illegal payments, including without limitation,
any payment or other benefit conferred on any individual, company or government
official for the purpose of influencing the decision-making process whether or not in
violation of applicable laws.
- The Supplier will never offer, grant, demand or accept bribes, illegal payments, payoffs,
kickbacks, incentives, gifts, entertainment, favors or other benefit of a value in exchange
for business opportunities with or in any way related to the business operations of RIMO.
§ 25 Severability Clause
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If any provision of these general terms and conditions of sale or any contractual
agreement between us and the supplier is held by any court or other competent authority
to be void, illegal or unenforceable in whole or part, the other provisions of these general
terms and conditions of sale or the affected agreement as well as the remainder of the
affected provisions shall continue to be valid, in force and binding.
- The void, illegal, ineffective or unenforceable clause will then be replaced by a clause
which most closely reflects the economic intentions of the parties to the agreement.
- Legally relevant declarations and notifications made to us by the supplier or to third
parties require the written form.
- Verbal commitments by our representatives or other auxiliary persons shall require our
written confirmation.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)
Präambel
Die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG - Werk 2 - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im
Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“oder „Ware“genannt). Die Produkte
werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als
Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie
Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RIMO Transportgeräte
GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.
§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RIMO
Transportgeräte GmbH & Co. KG, vertreten durch die RIMO Transportgeräte Verwaltungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Junker, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer
geschlossenen Vertrages.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringen.
- Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen
Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre
Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam
durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer
Homepage www.rimo.de/de/ abrufen.
- Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RIMO
Transportgeräte GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung
„RIMO“verwendet.
- Im Folgenden ist mit „Abnehmer“der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden
als „Sie“bezeichnet werden.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
- Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns
gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten
Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich
gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit
solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise
abschließend sind.
- Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit
verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und
ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an
gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABCWaffen
oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der
Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass
die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr
dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw.
Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.
§ 3 Vertraulichkeit
- Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die
etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind,
solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung
durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen
Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung
notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RIMO.
- Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt
oder gewerbsmäßig verwendet werden.
- Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich
angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und
vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat uns dies auf Verlangen
nachzuweisen.
- Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und
dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern,
Halbleiterschutz etc.) vor.
§ 4 Angebot
- Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen
durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der
Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend.
- Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten,
Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.
- Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht
jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur
Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und
-lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der
Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/-
lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder
Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 4 ergänzend.
- Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen
Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben,
sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige
betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern
von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
- Ist der Abnehmer Unternehmer und storniert dieser eine bestätigte Bestellung, können wir 10% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen
Gewinn fordern.
§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen
- Ist der Abnehmer Unternehmer, gelten für alle Handelsklauseln die Incoterms in der letztgültigen
Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (Ab Werk) RIMO-Erzeugungswerk. Zur
Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP RIMOErzeugungswerk
vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. Wir behalten uns
die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir die Ware ebenfalls EX WORKS liefern, sofern nichts anderes
zwischen den Parteien vereinbart ist. Dem Verbraucher werden die Kosten für den Transport bei
Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
- Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers,
so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
- Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach
Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. Im Falle von Ersatzteillieferungen erfolgt die Lieferung
innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Die Serviceleistungserbringung erfolgt innerhalb von zwei
Wochen, sollte kein fester Fertigstellungstermin vereinbart sein.
- Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit
eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der
Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
- Sind von uns Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung
gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die
Dauer der Verzögerung.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich
die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
- Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder
die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit
und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die
Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können
dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, werden wir alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder
nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich mit dem
Abnehmer Kontakt aufnehmen. Dem Abnehmer steht sodann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug
- Geraten wir mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen
gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die
Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
- Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
- Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu
verlängern.
- Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in
Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von
Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 7 Verpackung
- Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei
denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt.
- Ist der Abnehmer Unternehmer sind wir vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg
nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von
ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-
Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, werden ihm die Kosten für die Verpackung bei Auftragsbestätigung
bekannt gegeben.
- Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren
Risiken versichert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Ist der Abnehmer Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises vor.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer
unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die
Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Abnehmer Unternehmer hat er die
Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung
der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der
Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir
unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen
Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder
über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über
die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei
Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die
Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die
Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
- Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben
wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in
entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
- Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche
Umsatzsteuer enthalten.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann
unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung
aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie
eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
- Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
- Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns
bekannt gegebene Konto zu übersenden.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Abnehmer ist zur Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
- Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.
§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
- Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30
(dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung
begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
- Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,00 %-Punkten
über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden
Verzugszinsen in Höhe von 5,00%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Sofern uns auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer
Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu
verrechnen.
- Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang
stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO
abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wurde.
§ 11 Preisanpassung
- Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die
Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser
20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne,
die Materialkosten oder die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis
angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Abnehmer
ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche
Umsatzsteuer enthalten. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EURO
angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
- Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des
Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
- Ist der Abnehmer Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat
offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich
anzuzeigen.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, hat er uns im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den
Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen.
Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach
Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich
angezeigt werden.
-
Ist der Abnehmer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer
Sachen und Werkleistungen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche
wegen eines Mangels gilt § 14.
- Ist der Abnehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer
Sachen und für Werkleistungen ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im
Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die
Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht,
soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für
Schadensersatzansprüche gilt § 14.
- Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer, wenn er
Unternehmer ist, nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine
Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder
sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen
sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
- Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt
die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer
ersetzt zu verlangen.
- Garantiezusagen im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht.
- Ist der Abnehmer Unternehmer und steht ihm das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir den
Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss
seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann
das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt
werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos
abgelaufen ist.
- Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die
Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung
oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten
Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen.
- Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des
Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.
§ 14 Haftung für Schäden
- Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des
Verschuldens.
- Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen.
- Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche
innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei
Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Force Majeure
- Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen
Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des
Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen
verlängert.
- Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände,
insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen,
Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere
Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern),
Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die
Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
- Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit,
als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und
nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
- Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar
ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
- Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn
und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien
länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des
Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen
berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren
Frist zu beenden.
§ 16 Schutz- und Urheberrechte
-
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des
Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm
gehörenden Unternehmens steht oder stand.
- Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht
mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten veröffentlicht ist.
- Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen
oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung
von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
- Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht
zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein
das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er uns
die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu.
- Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu
ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt
ist.
- Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat,
oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
- Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation
oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des
Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden
Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen
konnten.
- Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen
Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte
(insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns schad- und klaglos
zu halten.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers
wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
§ 17 Urheberrechte des Verkäufers
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
§ 18 Formerfordernisse
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten
gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
- Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer
resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den
Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
- Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
- Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer
resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den
Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
- Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in
einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus
diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
§ 20 Salvatorische Klausel
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Stand: 22.10.2012 –© Kanzlei-Weiler
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