Home Deutsche Sprache english language     approachsitemapAGBimprint  
RIMO profile RIMO-karts lifting equipment second hand download contact
             
  RIMO  
             
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download PDF - General Terms and Conditions of purchase of RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG – Factory 2 (Stand 2012)
Download PDF - Allgemeine Verkaufsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (Stand 2012)

 
             
 

General Terms and Conditions of purchase
of RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG – Factory 2 (hereafter “RIMO”) (Stand 2012)

§ 1 General

  1. These terms and conditions of purchase shall apply for the purchase of goods and products and material subject to the contract concluded between RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG - Factory 2, headquartered in 59846 Sundern, Germany, and the supplier.
  2. Our terms and conditions of purchase shall apply exclusively; conflicting or deviating terms and conditions of the supplier will not be accepted, unless we have expressly approved of their validity in written form. Our terms and conditions of purchase shall also apply in case we accept the delivery of the supplier without reservation in spite of being aware of the supplier's conflicting or deviating terms and conditions.
  3. These terms and conditions of purchase are available and downloadable at any time on our homepage www.rimo.de/de in the latest version. Please print these terms and conditions of purchase for your documents and read them carefully.
  4. Our terms and conditions of purchase apply only subsidiary to general agreements, which are closed between RIMO and the supplier. This applies particularly to quality assurance agreements.
  5. With general labels such as „us“or „we“, RIMO is meant in these general terms and conditions of purchase.
  6. Our terms and conditions of purchase shall only apply towards companies in accordance to § 310 IV BGB, § 14 BGB (German Civil Code), public law entities and separate fund under public law.

§ 2 Offer – Offer Documents

  1. We shall be bound to our offers for two weeks after receipt.
  2. Deliveries without a written order will not be accepted by us.
  3. We reserve the property and copyright titles in all illustrations, drawings, calculations and other documents. The supplier must not disclose them to third parties without our explicit written consent. The supplier may use them only for production according to the our order. After completion of the order, the supplier has to return all such documents to us without having to be reminded. The supplier has to keep all such documents secret from third parties. The documents shall not be reproduced or copied in any kind. The documents have to be treated and stored with care and have to be returned completely and cost-free immediately after completion of the order.
  4. Models, stencils, templates, samples, tools and other manufactoring equipment and confidential information which are made available for the supplier by us or which are fully paid by the supplier, may only be carried out to third persons with our prior written consent.
  5. Subcontractors are to be obliged according to the contract.

§ 3 Prices and Payment Terms

  1. The offer price is binding. Unless agreed otherwise, the price shall include delivery free domicile, freight, packaging and the statutory VAT.
  2. If a price is agreed ex works or ex storage, we only bear the freight costs that we agreed to. The supplier shall bear all costs up to the point of delivery to the carrier including loading, but excluding transport cost. The agreement on the place of performance shall not be affected by the nature of pricing.
  3. The agreement on the place of performance shall not be affected by the nature of pricing.
  4. Unless otherwise agreed in writing, we will pay the purchase price with 2% discount within thirteen (30) days of contractually delivery and receipt of invoice or net within sixty (60) days of receipt of invoice.
  5. In case of defective delivery, we shall be entitled to withhold the payment proportionately to the value until the contract has been duly performed. To the extent that payments have already been made for defective deliveries, we are entitled to withhold other due payments up to the amount of the payments made.
  6. The supplier shall only be entitled to withhold or set off against our claims if we have acknowledged its claims or they have been established by declaratory judgment
  7. We are obligated for execution of the service only after the supplier has done his counterpart of the contract.

§ 4 Partial deliveries – Delivery time – Scope of delivery

  1. Partial deliveries are never permitted unless we have expressly approved them.
  2. We reserve the right to return over-deliveries at the expense of the supplier.
  3. Our delivery time stated in the order is binding.
  4. As soon as the supplier becomes aware of difficulties with regard to production-problems or keeping of appointments and delivery time, the supplier must inform us without delay. The supplier has to inform us as well if he wants to deliver earlier than the delivery time stated in the order. If agreed delivery dates are not kept and in case the duties of information are violated, the legal regulations apply in principle. The contractual penalty has to be deducted.
  5. In the event of a delay in delivery we shall further be entitled to demand a contract penalty due to delay in the amount of 0,1 % of the delivery value per day, however, not more than 5 %. The supplier shall be entitled to prove that no damages or significantly lower damages were incurred due to the delay. Claims for further compensation remain unaffected.
  6. If agreed delivery dates are not kept, we have a claim to repayment of all additional costs which arise us as the result of the delay.
  7. The unconditional acceptance of the delayed delivery or service does not imply a waiver of any claim for compensation due to us because of the delay of the supply or service.
  8. If the packing remains the property of the supplier, the supplier shall take it back at his own cost.
  9. The supplier has to care about our shipping interests. We are not obliged to process truckloads before the delivery documents have arrived.
  10. If the supplier fails to deliver the products on time, we may demand that the supplier gives us all the relevant documents, images and information, without delay and free of charge, that the supplier required for the service, for the reason that we can use these documents to achieve successful contract execution themselves or by subcontractors or third party manufacturers. If necessary, the supplier has to give us all the information that we need to achieve successful contract execution.

§ 5 Proofs and Export restrictions

  1. Proofs of origin requested by us will be provided by the supplier with all the necessary information and made available properly signed without delay. This applies correspondingly to proofs under value added tax law in the case of foreign and intra- Community supplies.
  2. In case of non-observance of this obligation, the supplier shall be liable for any further damage resulting from this non-observance. This includes additional demands of import duties, fines and anything like that.
  3. The supplier will inform us without delay if a delivery is wholly or partly subject to export restrictions according to German or other law.

§ 6 Inspection of defects – Liability for defects

  1. At the time of passing of risk, all services and products provided by the supplier must meet the quality characteristics specified in our order, must be suitable for the period of use usual for such operations without any restrictions and must fulfil the contractual purpose or, if such purpose is not defined, be suitable for the ordinary application.
  2. The supplier and RIMO agree, that our incoming goods inspection is restricted to a visual inspection of the transport packaging for external signs of damage, e.g. transport damage, a quantity check and an identity check on the basis of the comparison of the delivery papers with the order documents. Therefore a visual check will be done regularly.
  3. We shall be entitled to all claims due to defects permitted by law; we shall in any case be entitled to demand of the supplier remedy of defects or delivery of replacement goods at our discretion. We expressly reserve the right to claim damages, in particular damages in lieu of performance, to the full extent and for every level of default in accordance with the statutory provisions.
  4. In case of imminent danger or particular urgency, we shall be entitled to remedy the defect themselves at the expense of the supplier.
  5. Quality and durability warranties have to be designated in detail as such expressly in writing.
  6. The period of limitation for liability of defects shall be 5 years as of the passing of risk.
  7. If we are held responsible with regard to the nature and quality of the supplier's products manufactured by the delivery item due to statutory- and safety provisions according to the principles of product that is associated with the product or the service of the supplier, we shall be entitled to claim damages from the supplier to the extent that its delivered products contributed to the damage.
  8. In case of an entitled notice of defect the supplier shall be obligated to carry the costs of the separation of defective and non-defevctive parts (costs of sorting).

§ 7 Safety instructions –Hazardous substances

  1. The supplier shall take account of the acknowledged rules of technology, the respective valid statutory and official regulations and our rules and regulations. (esp. DIN, VDE, VDI, DVGW).
  2. The products have to consider to the above mentioned rules and regulations on the date of delivery, especially to the hardware protection law, the conservation and the accident prevention regulations. If the supplier supplies material which is dangerous according to the dangerous material regulations or if the supplier supplies products, whose use does not rule out the release of such material, the supplier is obliged the EEC safety data sheet available before the delivery without being asked.
  3. Should any damage arise to us as a result of the supplier not comply with the safety instructions, the supplier will be liable for the damage in terms of §11 in this agreement.
  4. We have to be informed of the use of restricted, toxic and/ or dangerous substances before serial supply starts and we have to give a written authorization.
  5. By using the authorised environmentally or personal hazardous substances the supplier has to act within the existing statutory environmental requirements.
  6. The written authorization shall not constitute a waiver of claims for damages or even a liability towards third persons.
  7. If public authorities that are responsible for e.g. vehicle safety or exhaust gas regulations need to gain insight into production sequences or examiniation papers of RIMO for a verification of certain requirements, the supplier declares himself at our request to comply with the public authorities and grants them the same rights as RIMO does and support them in any possible way.

§ 8 Packaging and Marking

  1. All dispatch notes, way-bills, delivery notes, invoices and all correspondence shall always include the order number, the delivery-perspectice number, the valid drawing number and the valid part list- or subscription index as well as the barcode. The barcode marking has to suitable to the current VDA standard.
  2. The supplier has to comply with the agreed packaging rules. If products are delivered which do not meet the essential requirements, we are entitled to reject the delivery, to return the delivery on the suppliers costs or to charge for additional costs of repacking.
  3. In case of using the agreed reuseable packaging the supplier has to ensure that there is always sufficiency of the packing containers in regard of the current delivery forecast.

§ 9 Quality

  1. The supplier shall continually monitor the quality of the delivery items. The contractual partners will inform one another about the possibilities of quality improvement. In the event the kind and extent of the testing as well as the testing equipment and methods are not agreed between RIMO and the supplier, we shall, if the supplier desires, agree to discuss the testing with the supplier pursuant to his know-how, experiences and possibilities in order to find out the requisite state of testing techniques. Furthermore we shall inform the supplier about the current safety instructions on his demand.
  2. Concerning the parts especially marked in the technical documentation or designated by separate agreement, the supplier is required to keep special records as to when, in what manner and by whom the supplied goods have been tested with regard to the characteristics required to be recorded and which results were achieved by the quality tests so required. The test documents shall be stored for ten years and presented to us upon request. Within the limits of the legally permissible, the supplier must apply the same obligations to all upstream suppliers.
  3. All changes in process, raw materials or manufacturing sites need our written release before first usage.
  4. Innovations (product development), changes in products or process are subjected to a formal initial sampling process. This process is known by the supplier and is named in the initial order of tools and/ or samples and which took the basis of the initial sampling.
  5. On our demand the process-accompanying control-documentation has to be enclosed to the shipping documents. If those documents are missing, the delivery batch size will be quashed.
  6. Before serial delivery starts, the supplier has to send a sufficient quantity of initial samples (parts created from series tools and under series condition) together with the complete filled in initial sample test report formulary. If required, the supplier gets our separate initial sample order.
  7. The initial sampling delivery has to be marked obviously. The creation of the initial sampling test report has to be free of charge for us.
  8. With the acceptance of the initial sampling delivery, documented within a test report which reaches us immediately, the serial delivery gets released.

§ 10 Resupply, Means of production, Tools

  1. The supplier guarantees the ability to supply the respective product for a period of 15 years.
  2. The supplier is obligated to store the tools and appliances that are needed for the production even after lease expiration of the series production ready-to-use for a safe short-dated delivery to us.
  3. The costs for maintenance, service and insurance of the tools are placed to the debit of the supplier.
  4. If the supplier plans the scrapping or destruction of the tools, he is liable to inform us at least three (3) weeks in advance. The supplier has to give us the chance to take back the tools.
  5. If we acquire ownership of the required tools, a separate tool rental contract will be concludes between us and the supplier.
  6. In case the assets of the supplier have been subjected to insolvency proceedings, the supplier returns the proportionally paid or fully paid tools and appliances to us that are necessary for the construction of the contractual products.
  7. As far as we are entitled to a (partly) selection according to number 1 to 7 of this clause, only proportionally paid tools have to be paid by us at a height of the difference in value compared to the asset value shown in the balance sheet minus necessary reconditioning costs. Reconditioning costs are all necessary maintenance and improvement works on the tools and appliances for producing a proper product on equivalent machines.

§ 11 Liability of the supplier

  1. The supplier shall be liable for all damages caused by himself or his vicarious agents to the full extent and for every level of default in accordance with the statutory provisions.
  2. The risk for damage during transportation lies with the supplier.
  3. For our measures to prevent sue and labor (e.g. callback) the supplier shall be liable to the extent he is legally undertaking.

§ Impediments to performance – Defects on subcontracted parts

  1. As soon as the supplier becomes aware of difficulties with regard to the contract compliance, the supplier must inform us without delay, stating the reasons and the expected duration of the delay.
  2. In case a defect or a damage is suspected in connection with subcontracted parts included in the service which is subject-matter of the contract the supplier shall be obliged to provide us information about the subcontractor or the intermediate dealer upon request and to provide any details and information required for asserting claims against the latter.

§ 13 Product liability – Right of Indemnity – Liability insurance protection

  1. To the extent the supplier is responsible for damage caused by a product, he shall insofar be obligated to indemnify us upon first request against any claims for damages by third parties, if the cause lies within the supplier’s sphere of control and organization and he is himself liable in relation to third parties.
  2. Under the liability pursuant to sub-clause (1) the supplier shall also be obligated to reimburse any expenses resulting from or in connection with any recall action carried out by RIMO in accordance with Sections 683, 670 German Civil Code or in accordance with Sections 830, 840, 426 German Civil Code. We shall notify the supplier of the content and scope of the recall measures to be implemented - if possible and feasible - and give it an opportunity to express an opinion on the matter.
  3. The supplier commits himself to enter into a lump sum product liability insurance with an insured sum of 10 million Euro for any personal/ material damage; if we are entitled to further claims for damages, they shall remain unaffected.

§ 14 Property rights

  1. The supplier warrants that no rights of any third parties are violated in connection with its goods delivered.
  2. If and when a third party asserts a claim against us owing to such an infringement, the Supplier shall be obligated upon first written request to indemnify and hold us harmless from and against any such claims;
  3. The supplier´s indemnification obligation shall extend to any and all expenditures which we necessarily incur with respect or in relation to the assertion of the claim by a third party.
  4. The contract partners agree to inform each other without delay of any risks of infringement and alleged infringements that become known, and to give each other the opportunity of counteracting conjointly against such claims of third parties.

§ 15 Payment of security –Assignment

  1. If we do make any deposits on the order, we shall be entitled to demand a chattel mortgage of the suitable materials, especially of the ordered objects that are in production, at any time.
  2. The supplier shall not be permitted to cede his claims against us resulting from this business relationship partly or wholly without first having obtained our prior written consent; we do not decline consent without important reasons.

§ 16 Transfer of contract – Change of company´s name

  1. The supplier shall not be permitted to transfer the performance of certain contractual duties in whole or partly to third parties without our prior written consent. If this approval is granted the supplier remains responsible to us as a co-debtor.
  2. The supplier shall inform us of any passing of contract by virtue of law and of any change in his company.

§ 17 Audit

  1. The supplier shall make it possible for us (itself, together with our customers or throughout legitimated third parties) at reasonable intervals to satisfy RIMO that the supplier has carried out appropriate quality control measures within the business.
  2. The audit may be performed as a system, process or product audit.
  3. To this end the supplier shall grant us access to his business premises after prior agreement of a date and time on a reasonable scale and make available a professionally qualified member of his staff to provide us with assistance.
  4. We reserve the right to monitor sub-suppliers as well. The supplier is obliged to make it possible to review the subcontractor by entering an agreement to this effect with the subcontractor.

§ 18 Force Majeure

  1. If any party is prevented from performance the contractual obligations because of the event of force majeure, this will not be counted as a contractual violation and the delivery dates shall immediately be extended for the duration of the force majeure.
  2. As cases of force majeure shall be deemed all conditions which are independent of the will and influence of the parties, in particular, but without being limited to them, natural disasters, government measures, decisions on the part of the authorities, blockades, war and other military conflicts, mobilization, civil unrest, terror attacks, strikes, lockouts (as well at subcontractors) and other industrial unrest, confiscation, embargoes and other unforeseeable, serious conditions which are not the fault of the parties and which arise after the making of this agreement.
  3. The contractual parties shall be relieved of liability for partial or full nonfulfillment of their obligations provided that the supplier and RIMO prove that said non-fulfillment was prevented by circumstances beyond the control of the supplier and RIMO and arose upon the signing of any contract.
  4. The parties will do everything they can, in case it is necessary and reasonable, to minimize the extent of the consequences, caused by force majeure.
  5. The party affected by force majeure circumstances or facing circumstances beyond its control shall immediately notify the other party of the occurrence, type and anticipated duration of said circumstances.
  6. Should force majeure circumstances or circumstances beyond the control of the parties continue for more than two months, the supplier and RIMO shall agree upon further execution of any contract. If at that the supplier and RIMO fail to reach a mutual agreement the party that was not affected by said circumstances shall have the right to terminate the contract without applying to the arbitration court.

§ 19 Contractual law – Applicable law – Place of jurisdiction – Place of performance

  1. The contract language is German.
  2. In the event of discrepancies between the English and German version of the respective clauses in these terms and conditions, the German version prevails.
  3. Only German law is applicable on this contract –excluding the UN-sales rights.
  4. Unless stated otherwise in the contract, the place of performance for delivery and payment shall be the place specified in the order as the place where delivery is to be affected.
  5. If the supplier is a salesman, our headquarter is the venue of jurisdiction;

§ 20 Data Protection

  1. Any data accruing in connection with the contractual relationship shall be stored in files.
  2. Any use of our requests, orders or company for advertising purposes is permitted. We reserve the right for permission in certain cases.
  3. The contract parties commit to treat all details which are not obvious, commercial and technical and which become known to them through the business relationship, as commercial secrets.
  4. Subcontractors shall be bound respectively.

§ 21 Compliance with law, rules and legal regulations

  1. The supplier shall comply with all applicable laws, rules and legal regulations in those countries he operates in and he shall establish and maintain a system to monitor compliance with such laws, rules and legal regulations.

§ 22 Respect for Human Rights

  1. The supplier will treat all individuals with respect and fairness and will observe basic human rights set forth, for example, in the Universal Declaration of Human Rights of the United Nations and the Tripartite Declaration of Principles concerning Multinational Enterprises and Social Policy of the UN International Labor Organization (ILO).
  2. This includes, but is not limited to, the prohibition of forced or child labor, and the provision of reasonable wages, social benefits, working hours, freedom of association and other fair working conditions in compliance with applicable laws.
  3. The supplier will maintain an environment with no retaliation, free of discrimination and harassment on the basis of gender, age, race, skin color, ethnicity or national origin, citizenship, religion or religious beliefs, physical or mental disability, veteran status, sexual orientation or any other characteristics protected by applicable law.

§ 23 Antitrust and Competition Law Compliance

  1. The supplier will strictly comply with all applicable antitrust laws, trade practice laws and any other laws, rules and regulations dealing for example with monopolies, unfair competition, restraints of trade and competition, and relationships with competitors and customers.
  2. The supplier will not enter into agreements with competitors and other acts, which may unfairly impact competition, including, but not limited to, price fixing or market allocations.

§ 24 Anti-Corruption

  1. The supplier will comply with applicable laws and regulations concerning anti-corruption, including those concerning foreign corrupt practices.
  2. The Supplier will not engage in nor tolerate any form of corruption, bribery, theft, embezzlement, or extortion or the use of illegal payments, including without limitation, any payment or other benefit conferred on any individual, company or government official for the purpose of influencing the decision-making process whether or not in violation of applicable laws.
  3. The Supplier will never offer, grant, demand or accept bribes, illegal payments, payoffs, kickbacks, incentives, gifts, entertainment, favors or other benefit of a value in exchange for business opportunities with or in any way related to the business operations of RIMO.

§ 25 Severability Clause

  1. If any provision of these general terms and conditions of sale or any contractual agreement between us and the supplier is held by any court or other competent authority to be void, illegal or unenforceable in whole or part, the other provisions of these general terms and conditions of sale or the affected agreement as well as the remainder of the affected provisions shall continue to be valid, in force and binding.
  2. The void, illegal, ineffective or unenforceable clause will then be replaced by a clause which most closely reflects the economic intentions of the parties to the agreement.
  3. Legally relevant declarations and notifications made to us by the supplier or to third parties require the written form.
  4. Verbal commitments by our representatives or other auxiliary persons shall require our written confirmation.



Allgemeine Verkaufsbedingungen
der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG –Werk 2 (nachstehend “RIMO”), Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2012)

Präambel
Die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG - Werk 2 - entwickelt, produziert und vertreibt Produkte im Bereich Kartbau und Sonderfahrzeugbau (im Folgenden „Produkte“oder „Ware“genannt). Die Produkte werden zum Teil nach den individuellen Vorgaben des Kunden entwickelt und gefertigt, zum Teil als Standardprodukte in Serie gefertigt. Zu der Produktpalette gehören neue und gebrauchte Karts sowie Ersatzteile und Einzelteile für den Kartbereich. Zu den weiteren Leistungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG gehört die Pulverbeschichtung.

§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG, vertreten durch die RIMO Transportgeräte Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Junker, nach Maßgabe des zwischen uns und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages.
  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringen.
  3. Mit Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung erklären Sie sich mit unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch. Sie können die aktuelle Version unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen jederzeit auf unserer Homepage www.rimo.de/de/ abrufen.
  4. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets die RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG gemeint. In den nachstehenden Bedingungen wird die Bezeichnung „RIMO“verwendet.
  5. Im Folgenden ist mit „Abnehmer“der jeweilige Kunde bzw. Auftraggeber gemeint und kann im Folgenden als „Sie“bezeichnet werden.
  6. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf

  1. Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch uns gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung unsererseits verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
  2. Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABCWaffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.

§ 3 Vertraulichkeit

  1. Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von RIMO.
  2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis unsererseits dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
  3. Auf Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
  4. Wir behalten uns alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.

§ 4 Angebot

  1. Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind stets freibleibend.
  2. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung.
  3. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/- lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 4 ergänzend.
  5. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von uns enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  6. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von uns sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  7. Ist der Abnehmer Unternehmer und storniert dieser eine bestätigte Bestellung, können wir 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.

§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen

  1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gelten für alle Handelsklauseln die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (Ab Werk) RIMO-Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind diese DDP RIMOErzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS zurück. Wir behalten uns die Lieferung durch unsere eigene Lieferorganisation vor.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir die Ware ebenfalls EX WORKS liefern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Dem Verbraucher werden die Kosten für den Transport bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
  3. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
  4. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen. Im Falle von Ersatzteillieferungen erfolgt die Lieferung innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss. Die Serviceleistungserbringung erfolgt innerhalb von zwei Wochen, sollte kein fester Fertigstellungstermin vereinbart sein.
  5. Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
  6. Sind von uns Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
  7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  8. Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
  9. Ist der Abnehmer Unternehmer, werden wir alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden wir bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung unverzüglich mit dem Abnehmer Kontakt aufnehmen. Dem Abnehmer steht sodann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug

  1. Geraten wir mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
  2. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
  3. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern.
  5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 7 Verpackung

  1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer sind wir vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht- Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden ihm die Kosten für die Verpackung bei Auftragsbestätigung bekannt gegeben.
  4. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch uns gegen alle versicherbaren Risiken versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Abnehmer Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Abnehmer Unternehmer hat er die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
  6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  3. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
  5. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  6. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
  7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
  8. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Abnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.

§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

  1. Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Abnehmer Verbraucher, werden Verzugszinsen in Höhe von 5,00%-Punkte über dem aktuellen Basiszinssatz berechnet. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen.
  3. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
  4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 11 Preisanpassung

  1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  2. Ist der Abnehmer Verbraucher, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder Kostensenkungen zu ändern. Der Abnehmer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, ist in den unsererseits angegebenen Preisen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird der Preis als Nettobetrag in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

  1. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel

  1. Ist der Abnehmer Verbraucher, haften wir bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen.
  2. Ist der Abnehmer Unternehmer, hat er uns im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
  3. Ist der Abnehmer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und Werkleistungen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 14.
  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14.
  5. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer, wenn er Unternehmer ist, nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
  6. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.
  7. Garantiezusagen im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht.
  8. Ist der Abnehmer Unternehmer und steht ihm das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir den Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
  9. Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen.
  10. Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.

§ 14 Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
  2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 15 Force Majeure

  1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
  2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
  3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
  4. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
  5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
  6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.

§ 16 Schutz- und Urheberrechte

  1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
  2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten veröffentlicht ist.
  3. Der Abnehmer hat uns unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.
  4. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er uns die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt zu.
  5. Wir behalten uns vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
  6. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er uns nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
  7. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
  8. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer uns schad- und klaglos zu halten.
  9. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift des § 17 geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.

§ 17 Urheberrechte des Verkäufers

  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 18 Formerfordernisse

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer uns gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
  2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
  4. Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 19 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
  2. Für den Vertrag und für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Abnehmer resultierenden oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den Sonderregelungen der nachfolgenden Absätze 4 und 5 etwas anderes ergibt.
  4. Ist der Abnehmer Verbraucher und hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 20 Salvatorische Klausel

  1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.



Stand: 22.10.2012 –© Kanzlei-Weiler

 
RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG • Buchholz 4a • D - 59846 Sundern • Phone +49 29 33 . 97 82 30 • Fax +49 29 33 . 97 82 31 • info@rimo.de