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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG Werk I Tiefenhagener Str. 5 - 7, Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2004)

§ 1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des §24 AGBG.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Verträge und Zusicherungen sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Angebote gelten erst dann als angenommen, wenn die Lieferung erfolgt oder das Angebot von uns innerhalb von 14 Tagen bestätigt wird.
§ 3

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Lieferung erfolgt in der Regel gegen Nachnahme.

Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers auf dessen ältere fällige Schulden anzurechnen. Hierzu sind wir auch dann berechtigt, wenn der Käufer eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert.

Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn der Käufer sich mit der Barzahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p. a. zu fordern. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. In diesem Zusammenhang ermächtigen wir den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderungen hin, wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter oder bevorstehenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzugeben oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die durch eine solche Zurücknahme von Vorbehaltsware entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Wiederauslieferung der zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach vollständigem Ausgleich der Forderungen verlangen. In einer solchen Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

§ 6

Die von uns genannten Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, als annähernde Liefer- und Leistungszeiten zu betrachten. Lieferzeiten von bis zu 4 Wochen ohne Ankündigung gelten als marktüblich und begründen kein Rücktrittsrecht des Käufers von der Bestellung. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (beispielsweise Streik oder Aussperrung), haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert die Behinderung länger als 5 Wochen, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 15% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

§ 7 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung einem Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Sofern der Käufer dies wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
§ 8

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit dem Datum des Gefahrenübergangs. Werden unsere Betriebs-, Wartungs- oder Montageanweisungen nicht befolgt oder Änderungen vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung insoweit, als der Mangel hierauf beruht.

Die beanstandeten Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern sie infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter oder mangelhafter Produktion unbrauchbar sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.

Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.

Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den bemängelten Stücken Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden. Motorsportteile sind Hochleistungsprodukte für jeweils spezielle Einsatzzwecke ohne jede Gewährleistung. Wegen der unkalkulierbaren und nicht nachvollziehbaren Extrembelastungen wird generell für Produkte und Baugruppen, die im Motorsport eingesetzt werden, keine Gewährlesitung übernommen.

Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Daher haften wir etwa nicht für unmittelbare oder mittelbare Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers. Dies gilt nicht, wenn die Schadensursache auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits beruht.

Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 9 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Gewährleistungszeit von 24 Monaten gerechnet ab Gefahrenübergang ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche auf unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 10 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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