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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG Werk
I Tiefenhagener Str. 5 - 7, Buchholz 4a, 59846 Sundern (Stand 2004)
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| § 1 |
Die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten
im Sinne des §24 AGBG.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
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| § 2 |
Unsere Angebote sind freibleibend,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt. Verträge und Zusicherungen sind nur bindend, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Angebote
gelten erst dann als angenommen, wenn die Lieferung erfolgt
oder das Angebot von uns innerhalb von 14 Tagen bestätigt
wird. |
| § 3 |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. Lager.
Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Die Lieferung erfolgt in der Regel gegen Nachnahme.
Wir sind berechtigt, Zahlungen des Käufers auf dessen
ältere fällige Schulden anzurechnen. Hierzu sind
wir auch dann berechtigt, wenn der Käufer eine hiervon
abweichende Tilgungsbestimmung trifft. Gutschriften über
Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über
den Gegenwert verfügen können. Zahlungen per Wechsel
werden nicht akzeptiert.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn
der Käufer sich mit der Barzahlung früherer Rechnungen
in Verzug befindet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen
oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir
dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem Basissatz
der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer
ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als
Folge kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe
von 5% p. a. zu fordern. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes
nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. |
| § 4 |
Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle
gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt
uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung,
so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen
ist unsere Schadensersatzverpflichtung auf 50% des eingetretenen
Schadens begrenzt.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Käufers voraus.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät. |
| § 5 |
Wir behalten uns das Eigentum
an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag
vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns,
jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so wird bereits
jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf
uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum
unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
In diesem Zusammenhang ermächtigen wir den Käufer
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderungen
hin, wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns
die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei
Zugriffen Dritter oder bevorstehenden Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzugeben
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die durch eine
solche Zurücknahme von Vorbehaltsware entstehenden Transport-
und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die
Wiederauslieferung der zurückgenommenen Waren kann der
Käufer erst nach vollständigem Ausgleich der Forderungen
verlangen. In einer solchen Rücknahme der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten aus
dem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns. |
| § 6 |
Die von uns genannten Termine
und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart wurde, als annähernde Liefer-
und Leistungszeiten zu betrachten. Lieferzeiten von bis zu
4 Wochen ohne Ankündigung gelten als marktüblich
und begründen kein Rücktrittsrecht des Käufers
von der Bestellung. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen (beispielsweise Streik oder Aussperrung), haben wir
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Dauert die Behinderung länger als 5 Wochen, ist der
Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben
oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch
auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3% für
jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 15% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind
ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzliches bzw. grob
fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. |
| § 7 |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
einem Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung
unser Lager verlassen hat. Sofern der Käufer dies wünscht,
wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt.
Die Kosten hierfür trägt der Käufer. |
| § 8 |
Die Gewährleistungsfrist
beträgt 24 Monate. Die Gewährleistung beginnt mit
dem Datum des Gefahrenübergangs. Werden unsere Betriebs-,
Wartungs- oder Montageanweisungen nicht befolgt oder Änderungen
vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung insoweit,
als der Mangel hierauf beruht.
Die beanstandeten Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern oder neu zu liefern, sofern sie infolge eines
vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes, insbesondere
wegen fehlerhafter oder mangelhafter Produktion unbrauchbar
sind oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt
wurde.
Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger
Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl,
so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,
wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an den bemängelten
Stücken Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen
wurden. Motorsportteile sind Hochleistungsprodukte für
jeweils spezielle Einsatzzwecke ohne jede Gewährleistung.
Wegen der unkalkulierbaren und nicht nachvollziehbaren Extrembelastungen
wird generell für Produkte und Baugruppen, die im Motorsport
eingesetzt werden, keine Gewährlesitung übernommen.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen,
ausgeschlossen. Daher haften wir etwa nicht für unmittelbare
oder mittelbare Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn
und sonstige Vermögensschäden des Käufers.
Dies gilt nicht, wenn die Schadensursache auf vorsätzlichen
oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits beruht.
Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder vertragswesentliche
Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
| § 9 |
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
ist, gilt dies auch für unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt. Die Gewährleistungszeit von 24 Monaten
gerechnet ab Gefahrenübergang ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche auf unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden. |
| § 10 |
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand
für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers.
Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag
ist der Sitz des Verkäufers. Sollte eine Bestimmung aus
diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. |
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